Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sattlerei Moertel
1. Geltungsbereich, Form
a) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sattlerei Mörtel. Abweichende AGB werden nicht anerkannt. Mit seinem Angebot erklärt sich der Kunde mit den AGB der Sattlerei Mörtel einverstanden.
b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie individuell mit dem Kunden vereinbart wurden und der Schriftform gem. § 126 BGB genügen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Vertrag in Kenntnis von etwaigen AGB des Kunden vorbehaltlos erfüllt wird.
c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunde (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
d) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
a) Die Angebote der Sattlerei Mörtel sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunde Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen ein etwaiges Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten wird.
b) Die Bestellung der Ware durch den Kunde gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
c) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.
b) Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Sattlerei Mörtel nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Sattlerei Mörtel berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Hersteller; wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder die Sattlerei Mörtel noch den Hersteller ein Verschulden trifft oder die Sattlerei Mörtel im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
c) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
d) Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
a) Die Lieferung erfolgt durch persönliche Übergabe an den Kunden. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Sattlerei Mörtel berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Kaufpreises pro Kalenderwoche berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt der Preis, der seitens der Sattlerei Mörtel in dem Angebot an den Kunden genannt wurde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Beim Versendungskauf (siehe 4 a)) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort und vollständig bei Abnahme fällig, jedenfalls aber nach Zugang der Schlussrechnung.
d) Spätestens mit Mahnung der Sattlerei Mörtel kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
e) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 7 dieser AGB unberührt.
f) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Sattlerei Mörtel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält die Sattlerei Mörtel sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Ware erfolgen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Sattlerei Mörtel berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Sattlerei Mörtel ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche
Die Sattlerei Mörtel gewährleistet die mangelfreie Beschaffenheit der Ware gemäß dem Folgenden:
a) Die vertragsgemäße Beschaffenheit eines Sattels oder anderer Lederwaren beinhaltet, dass verarbeitete Naturprodukte, wie z.B. Leder, natürliche Vernarbungen und Verfärbungen haben kann sowie dass Reaktionen des Materials wie Ausblühungen durch Temperatur- oder Feuchtigkeitsschwankungen eintreten können. Die Beschaffenheit von Naturprodukten begründet daher keine Mangelhaftigkeit.
b) Die Maßanfertigung und Lieferung eines Sattels erfolgt nur auf Grundlage der Beschaffenheit des Pferdes bei der Besichtigung durch die Sattlerei Mörtel. Die Sattlerei Mörtel übernimmt nur Gewähr für die Passgenauigkeit des Sattels für die vereinbarte Beschaffenheit bei der Besichtigung des Pferdes. Veränderungen des Pferdes nach der Besichtigung wie z.B. im Muskelaufbau und Fettgewebe, sowie des Futterzustands, der Gesundheit und Haltung oder des natürlichen Wachstums, genauso wie Einwirkungen des Reiters durch Sitz oder Satteln des Pferdes und die dadurch mangelnde Passgenauigkeit des angefertigten Sattels begründen keine Mangelhaftigkeit des Sattels.
c) Aus Kulanzgründen vorgenommene kostenlose Änderungen des Sattels stellen keine Nachbesserung dar und sind kein Anerkenntnis eines Mangels des Sattels durch die Sattlerei Mörtel.
8. Widerrufsrecht
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Widerrufsrecht für Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Dies gilt insbesondere für die individuelle Anpassung eines Sattels auf das Pferd des Kunden.
9. Haftung
a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Sattlerei Mörtel bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet die Sattlerei Mörtel – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Sattlerei Mörtel, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
b) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Sattlerei Mörtel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung
a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 9 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Sattlerei Mörtel und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
b) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Sattlerei Mörtel in Olching. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die Sattlerei Mörtel ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.